Blutprobe bei der Polizei – Ihre Rechte

Wer betrunken Auto gefahren ist, soll häufig bei der Polizei eine Blutprobe abgeben. Beim Fahren unter Drogeneinfluss ist dies ebenfalls zu erwarten. Früher musste die Polizei dafür den Richter um Erlaubnis bitten. Das Gesetz wurde 2017 aber dahingehend geändert, dass die Entnahme einer Blutprobe nicht mehr unter dem sog. Richtervorbehalt steht. Sie kann vom Polizeibeamten nun direkt angerordnet (aber nicht durchgeführt!) werden. Das gilt allerdings nur, wenn ein ausreichender Verdacht auf eine Alkohol- oder Drogenfahrt besteht. Es kommen im Straßenverkehr folgende Delikte in Betracht:
  • Betrunken Auto gefahren Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Promillegrenze überschritten im Sinne einer Ordnungswidrigkeit
Unter Umständen kann die Blutprobe der Polizei angefochten werden. Ziel ist es, dass sie nicht gegen Sie verwendet wird. Dazu beachten Sie bitte folgende Hinweise:
  • Erklären Sie sich mit der Blutprobe der Polizei nicht einverstanden
  • Beantworten Sie keine Fragen
  • Wirken Sie an weiteren Untersuchungen und Proben nicht mit (Gehversuche, Finger-Übungen etc.)
  • Erklären Sie sich nicht damit einverstanden, dass eine andere Person als ein Arzt eine vom Arzt beaufsichtigte Fachkraft Ihnen Blut abnimmt. Nur diese Personen dürfen ohne Ihre Einwilligung eine Blutprobe durchführen.
 
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